Satzung der Karneval-Kommission Mannheim e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1.
Der Verein führt den Namen „Karneval-Kommission Mannheim e.V.“ (KKM).

2.
Die Karneval-Kommission Mannheim hat ihren Sitz in Mannheim. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim, unter der Registernummer VR 30 eingetragen.

3.
Das Geschäftsjahr ist vom 01.04. bis zum 31.03. des Folgejahres.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1.
Die Karneval-Kommission Mannheim e.V. ist die Gemeinschaft der Träger der Fasnacht.
Sie dient der Haltung und Förderung fasnachtlichen Brauchtums in Mannheim und in der Kurpfalz.
Sie vertritt die gemeinsamen Belange der Mannheimer Fasnacht. Die jeweils satzungsgemäßen Rechte der einzelnen Karnevalsgesellschaften bleiben hiervon unberührt.

2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit und auf dem Gebiet der Fasnacht.

3.
Der Verein ist selbstlos tätig.

4.
Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.
Die Karneval-Kommission Mannheim e.V. hat die Mannheimer Fasnacht zu bewahren und nach besten Kräften zu fördern. Dabei ist sie für die Angelegenheiten zuständig, die die Mannheimer Fasnacht über die einzelnen Karnevalsgesellschaften hinaus, z.B. den Fasnachtszug betreffen.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Karneval-Kommission Mannheim e.V. hat

1.1 ordentliche Mitglieder

1.2 fördernde Mitglieder

1.3 Ehrenmitglieder

2.
Ordentliche Mitglieder können alle rechtlich selbständigen Vereine bzw. Gesellschaften und Gilden werden, sofern sie sich aktiv an der Mannheimer Fasnacht beteiligen und zu den Zielen der KKM bekennen.

3.
Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Vereine, Verbände und Körperschaften werden, die durch ihren eigenen Aufgabenbereich mit der Mannheimer Fasnacht eng verbunden sind und die KKM in ihren Zielen auf Dauer fördern und unterstützen.

4.
Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Mannheimer Fasnacht besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern berufen.

5.
Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

6.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus den Verein

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder wenn es mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden.

Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung aller rückständigen Beiträge samt verursachten Kosten bleibt hiervon unberührt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
Die Mitglieder sind berechtigt, über alle Angelegenheiten der KKM Aufschluss zu verlangen, sich an allen Veranstaltungen zu beteiligen sowie an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen.

Die ordentlichen Mitglieder, fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder haben gleiches Stimmrecht.

2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen der Mannheimer Fasnacht zu fördern und die KKM in ihren satzungsgemäßen Bestrebungen nachhaltig zu unterstützen. Außerdem sind die festgesetzten Beiträge und Abgaben zu entrichten.


§ 5 Beiträge, Närrischer Groschen

1.
Abs. 1.
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Quorums von mindestens 1/3 der Mitglieder entscheidet. Der Jahresbeitrag ist zum 30.04. eines jeden Jahres fällig.

2.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.




§ 6 Organe

Organe der Karneval-Kommission Mannheim e.V. sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Der Beitrat


§ 7 Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

2.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

2.1 Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Rechnungsberichts durch den Vorstand
2.2 Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts durch die beiden Rechnungsprüfer
2.3 Entlastung des Vorstandes
2.4 Wahl des geschäftsführenden Vorstands (alle 3 Jahre)
2.5 Wahl von zwei Rechnungsprüfern (alle 3 Jahre)
2.6 Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge
2.7 Festsetzung des „Närrischen Groschens“
2.8 Satzungsänderungen
2.9 Ehrungen
2.10 Beschlussfassung über Anträge zur Mitgliederversammlung

3.
3.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis spätestens Ende Dezember des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
- ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

3.2
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristenlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.



3.3
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

3.4
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

3.5
Jedes ordentliche, fördernde Mitglied und Ehrenmitglied sowie jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat eine Stimme. Für juristische Personen nimmt an der Mitgliederversammlung der gesetzliche oder satzungsgemäße Vertreter oder ein schriftlich Bevollmächtigter teil.

4.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.


§ 8 Vorstand

1.
Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Repräsentanten gem. § 8 Ziffer 3 dieser Satzung.

2.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten (1. Vorsitzender)
den 2 Vizepräsidenten (stellvertretende Vorsitzende)
dem Schriftführer, dem Finanzminister (Schatzmeister)

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann in Personalunion mehrere Vorstandsämter übernehmen.

Der geschäftsführende Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Der geschäftsführende Vorstand führt namens der KKM selbständig die laufenden Geschäfte. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

3.
Dem Gesamtvorstand gehören von Amts wegen die Präsidenten der Mitgliedervereine, -gesellschaften und -gilden (das sind die Repräsentanten des karnevalistischen Bereichs der Vereine) sowie bis zu 12 Beisitzer an. Die Beisitzer werden von dem Gesamtvorstand
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zu Beisitzern können auch Nichtmitglieder der KKM gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandstätigkeit soll persönlich ausgeübt werden. Jedoch können sich die Präsidenten im Verhinderungsfalle durch den jeweils ersten Vorsitzenden oder - falls sie selbst erster Vorsitzender sind - durch den jeweiligen Vizepräsidenten vertreten lassen.

4.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Vizepräsidenten spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind von dem Schriftführer zu verwahren.


§ 9 Beirat

1.
Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten. Er wird vom Vorstand einberufen.

2.
Dem Beirat gehören von Amts wegen an:

der verantwortliche Bürgermeister für Messen und Märkte der Stadt Mannheim
der Vorsitzende des Mannheimer Schaustellerverbandes


3.
Der Vorstand kann von sich aus bis zu drei weitere sachkundige Personen – in begründeten Fällen auch Nichtmitglieder der KKM – für die Dauer seiner Amtszeit in den Beirat berufen.

4.
Die Beiratsmitglieder haben ihr Mandat persönlich auszuüben. Sie können sich in Ausnahmefällen vertreten lassen.






§ 10 Beschlüsse, Abstimmungen, Wahlen

1.
Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmenthaltungen rechnen nicht mit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

2.
Abstimmungen und Wahlen können offen durchgeführt werden, sofern nicht mindestens ein Mitglied geheime Abstimmung bzw. Wahl beantragt. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ist grundsätzlich geheim durchzuführen.

3.
Alle Beschlüsse der Vereinsorgane müssen protokolliert sowie vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden.


§ 11 Auflösung

1.
Die Karneval-Kommission Mannheim e.V. kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn 4/5 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

2.
Kommt die Mehrheit nicht zustande, entscheidet eine weitere Versammlung innerhalb einer vierwöchigen Frist mit einfacher Mehrheit.

3.
Das vorhandene Vermögen fällt der Stadt Mannheim für gemeinnützige Zwecke zu.




§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Eintragung durch das Registergericht in Kraft. Die Satzung vom 12.07.2012 mit Eintragung ins Registergericht zum 26.03.2023 wird damit ungültig.

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